Bürgerinformationssystem
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner zu allen Aufgaben unserer Behörde.
Bauleitpläne; Genehmigung
Zuständige Behörde:
Abfallrecht, Baurecht, Bauleitplanung, Landesplanung, Umweltschutz
Sachgebiet 31
Dienstgebäude Köngisfeld
Grafenauer Str. 44
94078 Freyung
Adresse über Google Maps anzeigen
Telefon:
+49 8551 57-179
Fax: +49 8551 57-174
E-Mail: bauamt@lra.landkreis-frg.de
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Fax: +49 8551 57-174
E-Mail: bauamt@lra.landkreis-frg.de
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Ansprechpartner
Sachgebiet 31
Sachbearbeiter
Dienstgebäude Königsfeld
Grafenauer Str. 44
94078 Freyung
Sachbearbeiter
Dienstgebäude Königsfeld
Grafenauer Str. 44
94078 Freyung
Telefon:
+49 8551 57-175
Fax: +49 8551 57-174
E-Mail: eberhard.binder@lra.landkreis-frg.de
Raum: 303
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Fax: +49 8551 57-174
E-Mail: eberhard.binder@lra.landkreis-frg.de
Raum: 303
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Sachgebiet 31
Sachbearbeiter
Dienstgebäude Königsfeld
Grafenauer Str. 44
94078 Freyung
Sachbearbeiter
Dienstgebäude Königsfeld
Grafenauer Str. 44
94078 Freyung
Telefon:
+49 8551 57-173
Fax: +49 8551 57-174
E-Mail: josef.meininger@lra.landkreis-frg.de
Raum: 301
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Fax: +49 8551 57-174
E-Mail: josef.meininger@lra.landkreis-frg.de
Raum: 301
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Kurzbeschreibung
Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne bedürfen der Genehmigung durch die hierfür jeweils zuständige Behörde.
Beschreibung
Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn sie genehmigt sind. Die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen ist immer genehmigungspflichtig. Bebauungspläne sind nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind.
Die Genehmigung für die Pläne kreisangehöriger Gemeinden erteilen grundsätzlich die Landratsämter. Handelt es sich um Pläne und Satzungen kreisfreier Städte, Großer Kreisstädte und Gemeinden in bestimmten Stadt- und Umlandbereichen, ist für die Entscheidung über die Genehmigung die jeweilige Regierung zuständig. Einzelheiten regelt die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau).
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan oder die Satzung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
Die Genehmigung für die Pläne kreisangehöriger Gemeinden erteilen grundsätzlich die Landratsämter. Handelt es sich um Pläne und Satzungen kreisfreier Städte, Großer Kreisstädte und Gemeinden in bestimmten Stadt- und Umlandbereichen, ist für die Entscheidung über die Genehmigung die jeweilige Regierung zuständig. Einzelheiten regelt die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau).
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan oder die Satzung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

© 2013 Landratsamt Freyung-Grafenau