Bürgerinformationssystem
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner zu allen Aufgaben unserer Behörde.
Abfallvermittlungsgenehmigung, Abfallmaklergenehmigung
Zuständige Behörde:
Abfallrecht, Baurecht, Bauleitplanung, Landesplanung, Umweltschutz
Sachgebiet 31
Dienstgebäude Köngisfeld
Grafenauer Str. 44
94078 Freyung
Adresse über Google Maps anzeigen
Fax: +49 8551 57-174
E-Mail: bauamt@lra.landkreis-frg.de
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Ansprechpartner
Sachbearbeiterin für Abfallrecht
Dienstgebäude Königsfeld
Grafenauer Str. 44
94078 Freyung
Fax: +49 8551 57-174
E-Mail: johanna.sterr@lra.landkreis-frg.de
Raum: 307
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Kurzbeschreibung
Personen, die gewerbsmäßig Verbringungen von Abfällen für Dritte vermitteln und hierbei nicht im Besitz der Abfälle sind, bedürfen für solche Vermittlungen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Genehmigungsbehörden führen Genehmigunsverfahren durch zur Erteilung einer Genehmigung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Abfallverbringungen für Dritte an Personen, die bei solchen Vermittlungstätigkeiten nicht im Besitz der Abfälle sind.
Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob die Genehmigungsvoraussetzungen (siehe unter "Voraussetzungen") erfüllt sind. Bei Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen wird die Genehmigung erteilt.
Eine Vermittlungsgenehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Betrieb für das Vermitteln von Verbringungen von Abfällen für Dritte als Entsorgungsfachbetrieb von einer deutschen Sachverständigenorganisation oder einer deutschen Entsorgergemeinschaft zertifiziert ist und die Aufnahme der Tätigkeit unter Beifügung des Zertifikats der zuständigen deutschen Behörde, die ansonsten für die Erteilung der Genehmigung zuständig wäre, angezeigt hat. Ferner ist für die in Satz 1 aufgeführten Vermittlungstätigkeiten auch in Bayern dann keine Vermittlungsgenehmigung erforderlich, wenn dem Vermittler bereits von einer zuständigen Behörde eines anderen deutschen Bundeslandes eine abfallrechtliche Vermittlungsgenehmigung erteilt worden ist oder wenn eine mit einer solchen Genehmigung gleichwertige Genehmigung aus einem ausländischen EU- oder EWR-Staat vorliegt.
Entfällt die Genehmigungspflicht wegen Vorliegens einer gleichwertigen Genehmigung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat, hat der Vermittler von Abfallverbringungen Unterlagen über die gleichwertige Genehmigung vor Beginn von Vermittlungen von Abfallverbringungen in Deutschland der zuständigen Behörde vorzulegen und auf Verlangen der Behörde u.a. eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
Auf Verlangen des Antragstellers wird das Genehmigungsverfahren nur in elektronischer Form (mit qualifizierten elektronischen Signaturen des Antragstellers und der Genehmigungsbehörde) abgewickelt. Dies gilt gilt jedoch nur für Antragsteller aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
Nachweise zur Zuverlässigkeit der vom Antragsteller für die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung benannten Person
Kosten
(laut Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Kostengesetzes, Tarif-Nr. 8.I.0/34 der Anlage zu § 1 der bayerischen Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)

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