• Pflichtumtausch - Umtausch Papierführerschein/unbefristeter Kartenführerschein

Pflichtumtausch EU-Führerschein - wegen Ungültigkeit eines unbefristeten EU-Kartenführerscheins

Voraussetzung für diese Dienstleistung

  • Sie möchten Ihren unbefristeten EU-Kartenführerschein umtauschen. 
  • Bei diesem Verfahren werden alle Scheckkartenführerscheine, welche zwischen dem 01.01.1999 und 18.01.2013 ausgestellt wurden, umgetauscht.
  • Das Umtauschjahr richtet sich nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheines (siehe Nr. 4a auf Ihrem Kartenführerschein)
  • Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

 

Umtauschfristen gemäß Anlage 8e der Fahrerlaubnisverordnung (FeV):

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033

Für die Bearbeitung werden benötigt

  • Antrag auf Ausstellung in befristeten Kartenführerschein
  • Biometrisches Passfoto 
  • persönliche Unterschrift mit Dokumentenstift auf einem Unterschriftenkontrollblatt 
  • Kopie Ihres Führerscheines (auch wenn er vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde) 
  • Kopie des Personalausweises bzw. Passes (jeweils Vorder- und Rückseite) 
  • Karteikartenabschrift, wenn Führerschein nicht vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde (wird vom Landratsamt angefordert)

 

Wenn gleichzeitig eine Verlängerung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E (ab dem 50. Lebensjahr) beantragt wird, sind zusätzlich vorzulegen:

  • Augenärztliches Gutachten oder Zeugnis nach Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnisverordnung
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung eines Allgemein- oder Betriebsmediziners nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung
  • Reaktions- und Leistungstests nach Anlage 5 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (nur notwendig, wenn die Verlängerung der Klassen D, D1, DE, D1E beantragt wird)

 

In diesem Fall wird vom Landratsamt außerdem eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt durchgeführt.

Gebühr

  • Ersatzausstellung eines neuen befristeten EU-Kartenführerscheins: 26,50 € (zusätzlich 28,00 € bei Expressbestellung)
  • bei gleichzeitiger Verlängerung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E erhöht sich die Gebühr auf 40,00 Euro
  • Direktversand 6,50 € (nur bei persönlicher Antragsabgabe)

Umtauschregelung für Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind (Klasse T)

Bei Fahrerlaubnisinhabern, die bei der Umstellung ihrer alten Klasse 3 in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen die Erteilung der Klasse T nicht beantragt haben bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung der Klasse T damals nicht vorlagen, ist eine nachträgliche Erteilung grundsätzlich nicht möglich.

Ist die Klasse T bereits in Ihrem Führerschein eingetragen, müssen Sie nichts weiter veranlassen.

Abholung des EU-Führerscheins

  • Sobald der Scheckkartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, werden Sie umgehend schriftlich darüber informiert. 
  • Die Abholung kann über eine bevollmächtigte Person erfolgen, sofern eine entsprechende Vollmacht (siehe Randbox) vorliegt und sich die bevollmächtigte Person mit einem Personalausweis oder Pass ausweisen kann. 
  • Ihr unbefristeter Führerschein muss bei Abholung vorgelegt werden und kann nachdem er ungültig gemacht wurde, wieder ausgehändigt werden.

Pflichtumtausch Papierführerscheine – Umstellung Fahrerlaubnisse alten Rechts in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen

Voraussetzung für diese Dienstleistung

  • Sie möchten Ihren alten grauen oder rosa Führerschein gegen den EU-Führerschein eintauschen. 
  • Bei diesem Verfahren werden Führerscheine alten Rechts (Klassen 1-5, erteilt bis 31.12.1998) in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen umgestellt.
  • Das Umtauschjahr richtet sich nach dem Geburtsjahr.
  • Geburtsjahrgänge vor 1953 müssen Ihren alten grauen oder rosa Papierführerschein erst bis 19.01.2033 tauschen.

Umtauschfristen gemäß Anlage 8e der Fahrerlaubnisverordnung (FeV):

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Juli 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

Für die Bearbeitung werden benötigt

  • Antrag auf Umstellung
  • Biometrisches Passfoto 
  • persönliche Unterschrift mit Dokumentenstift auf einem Unterschriftenkontrollblatt 
  • Kopie Ihres Führerscheines (auch wenn er vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde) 
  • Kopie des Personalausweises bzw. Passes (jeweils Vorder- und Rückseite) 
  • Karteikartenabschrift, wenn Führerschein nicht vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde (wird vom Landratsamt angefordert)

 

Wenn gleichzeitig eine Verlängerung der alten Klasse 2 (ab dem 50. Lebensjahr) beantragt wird, sind zusätzlich vorzulegen:

  • Augenärztliches Gutachten oder Zeugnis nach Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnisverordnung
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung eines Allgemein- oder Betriebsmediziners nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung

In diesem Fall wird vom Landratsamt außerdem eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt durchgeführt.

Gebühr

  • Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts in das neue EU-Recht: 26,50 Euro (zusätzlich 28,00 € bei Expressbestellung)
  • bei gleichzeitiger Verlängerung der alten Fahrzeugklasse 2 erhöht sich die Gebühr auf 40,00 Euro
  • Direktversand 6,50 € (nur bei persönlicher Antragsabgabe)

Umtauschregelung für Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind

Zum 01.01.1999 wurde die Fahrerlaubnisklasse „T“ eingeführt. Personen, die im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (erteilt vor dem 01.01.1999) und in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, kann beim Umtausch des Führerscheins die Klasse T miterteilt werden.

Die Klasse T muss dafür jedoch bei der Umstellung ausdrücklich beantragt werden. Zudem muss dem Antrag ein Nachweis beigefügt werden, dass Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind.

Abholung des EU-Führerscheins

  • Sobald der Scheckkartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, werden Sie umgehend schriftlich darüber informiert. 
  • Die Abholung kann über eine bevollmächtigte Person erfolgen, sofern eine entsprechende Vollmacht (siehe Randbox) vorliegt und sich die bevollmächtigte Person mit einem Personalausweis oder Pass ausweisen kann. 
  • Ihr alter Führerschein muss bei Abholung vorgelegt werden und kann nachdem er ungültig gemacht wurde, wieder ausgehändigt werden.
Sachgebiet 32 - Verkehrswesen, Fahrerlaubnisrecht, KFZ-Zulassung
Stella Abate Sachbearbeiterin
Sachgebiet 32 - Verkehrswesen, Fahrerlaubnisrecht, KFZ-Zulassung
Lena Eder Sachbearbeiterin
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Lena Eller Sachbearbeiterin
Sachgebiet 32 - Verkehrswesen, Fahrerlaubnisrecht, KFZ-Zulassung
Johanna Haas Sachbearbeiterin
Sachgebiet 32 - Verkehrswesen, Fahrerlaubnisrecht, KFZ-Zulassung
Judith Lehner Sachbearbeiterin

Unterschriftenblatt

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Vollmacht

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