• Asylbewerber

Leistungen für Asylbewerber

Asylbewerber und sonstige ausländische Flüchtlinge, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus besitzen und sich tatsächlich im Bundesgebiet Deutschland aufhalten, erhalten im Falle der Hilfsbedürftigkeit soziale Leistungen nach Maßgabe des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).

Der notwendige Bedarf der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG insbesondere an Ernährung, Unterkunft, Heizung und Kleidung einschließlich Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts, Gesundheits- und Körperpflegemittel wird grundsätzlich durch Sachleistungen gedeckt.

Zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens erhalten die Leistungsberechtigten ein Taschengeld. Außerdem erfolgt bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt eine Versorgung. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch sonstige Leistungen gewährt werden.

Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Die Leistungen werden unter der Bedingung gewährt, dass keine eigenen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und diese auch nicht von Dritten, vor allem von Angehörigen, bereitgestellt werden können.

Ende der Leistungsberechtigung:

  • Mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet Deutschland.
  • Mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt.
  • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer bzw. die Ausländerin als Asylberechtigte anerkennt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Monika Kloiber Sachbearbeiterin
Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Anna-Lena Koller Sachbearbeiterin
Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Patrick Fuchs Sachbearbeiter