• Ausbildungsförderung

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

1. Grundlegende Voraussetzungen

Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird grundsätzlich bis zum vollendeten 45. Lebensjahr gewährt. Maßgeblich ist das Alter bei Beginn der Ausbildung. Eine Förderung ist nur möglich, wenn der Auszubildende nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

Für Leistungen nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) gilt zusätzlich, dass der Auszubildende oder – bei Minderjährigen – ein Sorgeberechtigter seinen ständigen Wohnsitz in Bayern haben muss.

2. Förderfähige Ausbildungsstätten

BAföG kann gewährt werden für den Besuch folgender Bildungseinrichtungen:

  • Berufsfachschulen (einschließlich drei- und vierjähriger Wirtschaftsschulen)
  • Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung*
  • Fachschulen**
  • Berufsoberschulen (Vorstufe)
  • Kollegs und vergleichbare Einrichtungen (z. B. Berufsoberschulen)
  • Akademien und Fachakademien
  • Abendhauptschulen
  • Abendrealschulen und Abendgymnasien (nur bei Vollzeitunterricht)
  • Höhere Fachschulen
  • Hochschulen
  • Fachoberschulen*
  • Weiterführende allgemeinbildende Schulen (Gymnasien, Realschulen)*
  • Praktika, soweit diese laut Ausbildungs- und Prüfungsordnung verpflichtender Bestandteil der Ausbildung sind

* Eine Förderung ist hier nur möglich, wenn eine entsprechende Ausbildungsstätte vom Wohnort der Eltern aus nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist (notwendige auswärtige Unterbringung).

** In bestimmten Fällen besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen BAföG und Aufstiegs-BAföG. Beratung durch die zuständige BAföG-Stelle wird empfohlen.

3. Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Bei der Prüfung des Antrages wird auch die finanzielle Situation des Auszubildenden berücksichtigt. Dabei werden im Regelfall geprüft:

  • Eigenes Einkommen und Vermögen (§§ 21 ff., 26 ff. BAföG)
  • Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Einkommen der Eltern
     

Das Einkommen der Eltern bleibt bei bestimmten Schulformen außer Acht (z. B. BOS 12. Klasse). Die Anrechnung erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen des § 11 Absatz 2 und 3 BAföG und kann den Förderbetrag mindern.

4. Onlineantrag

Zur Antragsstellung nutzen Sie am besten die elektronische Antragstellung über den Antragsassistenten BAföGdigital. Die elektronische Antragstellung erfolgt mithilfe der BundID, die eine sichere Identifikation ermöglicht. Notwendige Dokumente können Sie direkt per Uploadfunktion hochladen.  

 

 

Aufstiegs-BAföG (AFBG, ehemals "Meister-BAföG")

1. Förderziel und Voraussetzungen

Das Aufstiegs-BAföG unterstützt die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine berufliche Fortbildungsprüfung (z. B. Meister, Techniker, Fachwirt). Die Förderung erfolgt unabhängig vom Alter sowie vom Einkommen der Eltern.

Eine Fortbildungsmaßnahme kann aus mehreren eigenständigen Abschnitten bestehen. Für jeden Abschnitt muss ein eigener Antrag gestellt werden, wenn diese nicht direkt aufeinander folgen.

2. Maßnahmenbeitrag (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren)

Gefördert werden die tatsächlich anfallenden Kosten für Lehrgänge und Prüfungen:

  • 50 % Zuschuss vom Landratsamt
  • 50 % zinsgünstiges Darlehen von der KfW-Bank
  • Bei erfolgreichem Abschluss erfolgt auf Antrag bei der KfW-Bank ein Darlehenserlass in Höhe von 50 % des Darlehens

Ein vollständiger Erlass kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Existenzgründung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss) erfolgen.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen rund um das Darlehen direkt an die KfW-Bank.

3. Unterhaltsbeitrag (bei Vollzeitmaßnahmen)

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen können zusätzlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag erhalten. Dieser wird vollständig als nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss gewährt.

Die Anrechnung erfolgt in folgender Reihenfolge:

1. Eigenes Einkommen und Vermögen
2. Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners

Die Förderung beginnt frühestens mit dem Monat, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, und kann nur ab dem Antragsmonat gewährt werden. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der planmäßige letzte Unterrichtstag stattfindet.

4. Onlineantrag

Zur Antragsstellung nutzen Sie am besten die elektronische Antragstellung über den Antragsassistenten AFBG Digital. Die elektronische Antragstellung erfolgt mithilfe der BundID, die eine sichere Identifikation ermöglicht. Der Antragsassistent des „AFBG Digital“ unterstützt Sie dann im Online-Verfahren beim AFBG bei jedem einzelnen Schritt. Notwendige Dokumente können Sie direkt per Uploadfunktion hochladen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Antrag zwischenzuspeichern, um einen wirklich vollständigen Antrag hochzuladen. Die Vollständigkeit Ihrer Angaben können Sie dann vor der Antragstellung und Übersendung gegenprüfen. So können Sie persönlich sicherstellen, dass direkt alle notwendigen Daten und Unterlagen gesichert ankommen und ihr Antrag schnellstmöglich bearbeitet werden kann.

Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Manfred Kloiber Sachbearbeiter
Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Daniel Gibis Sachbearbeiter