Am 01. August 2019 sind zahlreiche Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) im Rahmen der Umsetzung des Volksbegehrens „Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern“ in Kraft getreten.
Hierzu zählen u. a. die Regelungen zur Umwandlung von Dauergrünland:
Gemäß Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG ist es nun verboten, bei der landwirtschaftlichen Nutzung Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln.
Umwandlungen sind zukünftig nur im Rahmen der Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG, i. d. R. unter Ausgleich, zulässig und bedürfen der Genehmigung.
Im Verhältnis zur förderrechtlichen Genehmigung durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) ergeben sich insbesondere folgende Verfahren:
Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen
- greeningpflichtiger Betrieb: sowohl naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung als auch förderrechtliche Genehmigung erforderlich
→ Antragstellung wie bisher über AELF Regen - vom Greening befreiter Betrieb: naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich
→ Antragstellung über Landratsamt Freyung-Grafenau
Umwandlung von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung
Sofern keine gesetzlich geschützten Biotope betroffen sind (Verbot gem. Art. 3 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG), bleibt es wie bisher bei der förderrechtlichen Genehmigungspflicht
→ Antragstellung über AELF Regen
Rechtlich
Fachlich
Werner Simmet Naturschutzfachreferentzuständig für Stadt Waldkirchen, Gemeinden Haidmühle, Hinterschmiding, Jandelsbrunn, Mauth, Neureichenau und Philippsreut
Tobias Nienhaus Naturschutzfachreferentzuständig für Stadt Grafenau, Markt Schönberg, Gemeinden Eppenschlag, Innernzell, Saldenburg, St. Oswald-Riedlhütte, Schöfweg, Spiegelau, Thurmansbang und Zenting
Michael Maderthaner Fachkraft für Naturschutz und Landschaftspflegezuständig für: Stadt Freyung, Markt Röhrnbach, Markt Perlesreut, Gemeinden Fürsteneck, Grainet, Hohenau, Neuschönau und Ringelai