Neues von der Familienkasse

Bürgergeldreform beeinflusst Kinderzuschlag

Seit dem 01.07.2023 gibt es die 2. Stufe der Bürgergeldreform. Ein gleichzeitiger Bezug von Bürgergeld und Kinderzuschlag (KiZ) ist nach wie vor nicht möglich. Allerdings haben sich mehrere Freibeträge bei der Berechnung des Bürgergeldes sowie des KiZ erhöht.

Geändert hat sich folgendes:

  • Außerhalb der Ferienzeit dürfen Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende unter 25 Jahren bis zu 520 Euro monatlich anrechnungsfrei dazuverdienen
  • Einnahmen aus Ferienjobs werden nicht mehr als Einkommen berücksichtigt
  • Freiwilligendienstleistende unter 25 Jahren gilt der erhöhte Freibetrag von 520 Euro ebenfalls für Einkommen aus einem Freiwilligendienst
  • Bei Einkommen aus einer Beschäftigung zwischen 520 und 1.000 Euro ist ein Freibetrag in Höhe von 30% (statt wie bisher 20%) anzusetzen
  • Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen berücksichtigt
  • Steuerfreie Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten

nach §3 Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiterpauschale, Aufwandsentschädigungen), werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro jährlich nicht mehr als Einkommen berücksichtigt

Das heißt:

Familien, die bislang einen geminderten KiZ- Anspruch hatten, erhalten ggf. durch höhere Freibeträge mehr KiZ ausbezahlt. Dies kann sich jedoch erst ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt auswirken. Sind Antragsteller von diesen Freibeträgen betroffen, muss anstelle des Kurzantrages ein Vollantrag gestellt werden.

Weitere Informationen und Unterstützungsangebote für den Kinderzuschlag finden sie unter: www.familienkasse.de


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