• Bildung und Teilhabe

Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus einkommensschwachen Familien, Angebote in Schule und Freizeit wahrzunehmen, sich persönlich zu entfalten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Diese Informationen richten sich an Personen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten. Zuständig für andere Rechtskreise sind:

  • Empfänger von Asylbewerberleistungen:                    Ihre Sachbearbeitung am Landratsamt
  • Empfänger von Bürgergeld:                                         Jobcenter Freyung-Grafenau
  • Empfänger von Grundsicherung / Sozialhilfe:             Ihre Sachbearbeitung am Landratsamt

ANTRAG

Mit Ihrem BundID-Nutzerkonto stellen Sie Ihren Antrag online. Eine Basisregistrierung mit Benutzername und Passwort ist erforderlich.

Beizufügen sind je nach Bedarf:

  • Nachweis der Bewilligung von Kinderzuschlag oder Wohngeld
  • Sofern bereits Zahlungen geleistet wurden, entsprechende Nachweise
  • Je nach Leistungsart die unten genannten benötigten Unterlagen
     

Fügen Sie dem Antrag Ihre vollständigen Nachweise bei, um die Antragsbearbeitung zu beschleunigen. Bei fehlenden Unterlagen werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.

Speichern Sie die generierten PDFs zu Ihrem Antrag bestenfalls ab. Sie erhalten keine Bestätigung via E-Mail über die Antragseinreichung.

Die Bewilligung richtet sich nach dem Zeitraum, in dem Kinderzuschlag oder Wohngeld gewährt wird.

Mit jeder neuen Bewilligung von Kinderzuschlag oder Wohngeld ist Bildung und Teilhabe neu zu beantragen.

BILDUNGSLEISTUNGEN

Leistungsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen (für Leistungen für Schülerinnen und Schüler) und keine Ausbildungsvergütung erhalten. 

  • Schulbedarf

Schülerinnen und Schüler erhalten für die persönliche Schulausstattung eine Pauschale im August für das 1. Schulhalbjahr und im Februar für das 2. Schulhalbjahr.

In 2025 liegt die Pauschale bei 130 Euro (1. Schulhalbjahr) und 65 Euro (2. Schulhalbjahr).

Benötigte Unterlagen: Bestätigung über die Schulzugehörigkeit (erteilt die Schule) bei erstmaliger Antragstellung oder wenn das Kind über 15 Jahre alt ist

  • Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule / Kindertageseinrichtung

Die tatsächlich entstandenen Kosten der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule, der Kindertageseinrichtung oder -pflege werden übernommen.

Benötigte Unterlagen: keine

  • Eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten der Schule / Kindertageseinrichtung

Die Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen in tatsächlicher Höhe übernommen. Dasselbe gilt für offizielle eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten von Kindertageseinrichtungen.

Benötigte Unterlagen: Schul- oder Elternbriefe mit den Details zur Reise

  • Ergänzende angemessene Lernförderung für Schülerinnen und Schüler

Wenn schulische Angebote nicht ausreichen, um wesentliche Lernziele zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden.

Benötigte Unterlagen: Bestätigung der Schule für Lernförderung, Angaben und Angebot/Kostenübersicht der potentiellen Nachhilfelehrkraft oder des Nachhilfeinstituts

  • Schülerbeförderung

Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind. In Bayern sind die Kosten regelmäßig im Rahmen der Schulwegkostenfreiheit gedeckt (vergleiche die Website des Landkreises zur Schülerbeförderung).

Benötigte Unterlagen: Erklärung und Nachweise, warum Schulwegkosten dennoch entstehen

TEILHABELEISTUNGEN

Leistungsberechtigt sind Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten und keine Ausbildungsvergütung erhalten. 

  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
     

Kindern und Jugendlichen soll ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren, Mitmachangebote wahrzunehmen und Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Für jeden Monat, in dem Kinderzuschlag oder Wohngeld bezogen wird, können 15 Euro für tatsächliche Aufwendungen in Anspruch genommen werden. Dies beinhaltet zum Beispiel Mitgliedsbeiträge oder Teilnahmegebühren von Vereinen, Sport- oder Tanzkursen, Musik- oder Gesangsunterricht, organisierte Freizeitfahrten.

Benötigte Unterlagen: je nach Aktivität Mitgliedsbescheinigung, Vertrag, Anmeldung, Rechnung oder Zahlungsnachweis

Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Verena Lichtenauer SachbearbeiterinWOHNGELDSTELLE Zuständigkeit Buchstabe Re-Si; BILDUNG UND TEILHABE A-Z