Persönliche Vorsprachen teilweise nur nach Terminvereinbarung möglich
Behördengänge sind teilweise nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Schülerbeförderung
Anspruch auf Beförderung
Nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges übernimmt der Landkreis mit finanzieller Unterstützung des Staates die notwendigen Schulwegkosten zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht für Schüler öffentlicher und staatl. anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne BFS in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen, Berufsschulen mit Vollzeitunterricht und Hauptschulen (nur bei Schülern der M-Klassen außerhalb des Schulsprengels), sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (siehe unten).
Anspruchsvoraussetzungen / Schulweg
Eine kostenlose Beförderung bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 kann vom Landkreis nur gewährt werden, wenn die für den Ausbildungsgang jeweils kostengünstigst erreichbare Schule bzw. Sprengelschule besucht wird und die zumutbare kürzeste Schulwegstrecke in einer Richtung mehr als 3 km beträgt. Bis zu maximal 3 km darf auch der einfache Weg von der Wohnung zur Haltestelle betragen ohne eine Beförderungspflicht auszulösen.
Dauernde Behinderung
Kostenfrei werden auch Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter privater Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangstufen befördert, wenn sie wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.
Fahrkartenausgabe
Schüler mit Beförderungsanspruch (bis einschließlich 10. Jahrgangsstufe sh. Nr. 1 u. 2), die Schulbusse und/oder öffentliche Verkehrsmittel (ÖPNV) benutzen, erhalten auf Antrag (= Erfassungsbogen, in Schulen bzw. im Internet erhältlich) zum Schuljahresbeginn Schülerjahresfahrkarten. Diese werden über die Schulen ausgehändigt.
Kein Anspruch auf Beförderung
Schüler ohne Beförderungsanspruch müssen grundsätzlich selbst für eine Beförderung zur Schule sorgen.
Fahrtkostenerstattung ab der 11. Klasse
Für Schüler ab Jahrgangsstufe 11 an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne BFS in Teilzeitform), Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Berufsschulen in Teilzeitunterricht werden die notwendigen Schulwegkosten zum wirtschaftlichsten Tarif erstattet, soweit
- die für den Ausbildungsgang kostengünstigst erreichbare Schule bzw. Sprengelschule besucht wird,
- die zumutbare kürzeste Schulwegstrecke in einer Richtung mehr als 3 km beträgt,
- die nachgewiesenen, vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze (= Eigenbeteiligung) von 490,00 € je Schuljahr übersteigt.
Bei Kindergeld- und Sozialhilfebezug
Soweit vorgenannte Schüler oder deren Unterhaltsleistender Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SBG II) haben oder ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält, werden die gesamten Fahrtkosten einen Monat nach Vorliegen der Voraussetzung zum wirtschaftlichsten Tarif erstattet. Für die davor liegenden Monate wird eine anteilige Familienbelastung angerechnet.
Termin
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrkarten. Der Antrag ist nach Ablauf des Schuljahres zu stellen und muss bis spätestens 31.10. dem Landratsamt vorliegen. Antragsformulare sind bei den Schulen, im Internet oder im Landratsamt erhältlich.
Günstigster Tarif
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag unter Zugrundelegung der zumutbar kürzesten Verkehrsverbindung und zum günstigsten Tarif. Hierbei sind z. B. Schülerwochenkarten, Schülermonatskarten, Schüler-Abo, Zehnerkarten, Bahncard etc. zu beachten.
Privates Kfz
Private Kraftfahrzeuge (Pkw, Moped, Mofa) können in Ausnahmefällen anerkannt werden. Die Anträge können beim Landratsamt angefordert bzw. im Internet heruntergeladen werden.
Hinweis
Wir weisen darauf hin, dass der Besuch von Umschulungsmaßnahmen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Fachschulen, Fachakademien, Fortbildungseinrichtungen, Lehrgängen, Meisterschulen sowie Fachhoch- und Hochschulen im Rahmen des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht förderfähig sind.
Fahrplanauskunft
Sonja Wallner SachbearbeiterinZuständig für Realschule, Gymnasium und Kostenerstattung
Friederike Philipp SachbearbeiterinZuständig für Förderzentren, Grund- und Mittelschulen
Petra Wölfl SachbearbeiterinZuständig für Umweltjahreskarten, Taxi und Mietwagen
Reinhard Wolf GruppenleiterZuständig für allgemeines ÖPNV