Mit dem vom Bundesgesetzgeber erlassenen Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG), das in den Geschäftsverkehr mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken kontrollierend eingreift, soll insbesondere die Landwirtschaft vor dem Ausverkauf ihres Bodens geschützt und dadurch der Fortbestand land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gesichert werden.
Um dies zu gewährleisten, hat der Bund bestimmt, dass die Veräußerung von land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken außerhalb der von den Landesgesetzgebern festgelegten Freigrenzen einer Genehmigung bedarf (§ 2 GrdstVG). In Bayern wurde durch das Bayer. Agrarstrukturgesetz (BayAgrG) mit Wirkung vom 01.01.2017 u.a. die Genehmigungspflicht ab einer Fläche von 1 ha festgelegt (Art. 2 BayAgrG). Die Genehmigungspflicht soll verhindern, dass die betroffenen Grundstücke unwirtschaftlich verkleinert werden oder als Kapitalanlage für Nichtlandwirte dienen, was zu einer ungesunden Eigentumsverteilung von Grund und Boden führen würde.
Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde (Art. 1 BayAgrG).
-
Bayerisches Ges etz zur Sicherung der bäuerlichen Agrarstruktur
Verbesserung der Agrarstruktur