Pflichtumtausch EU-Führerschein - Ersatzausstellung wegen Ungültigkeit eines unbefristeten EU-Kartenführerscheins
Voraussetzung für diese Dienstleistung
- Sie möchten Ihren unbefristeten EU-Kartenführerschein umtauschen.
- Bei diesem Verfahren werden alle Scheckkartenführerscheine, welche zwischen dem 01.01.1999 und 18.01.2013 ausgestellt wurden, umgetauscht.
- Das Umtauschjahr richtet sich nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheines (siehe Nr. 4a auf Ihrem Kartenführerschein)
- Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Umtauschfristen gemäß Anlage 8e der Fahrerlaubnisverordnung (FeV):
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
| Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
| 1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
| 2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
| 2008 | 19. Januar 2029 |
| 2009 | 19. Januar 2030 |
| 2010 | 19. Januar 2031 |
| 2011 | 19. Januar 2032 |
| 2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Für die Bearbeitung werden benötigt
- Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins (drittes Feld „Umtausch“)
- Biometrisches Passfoto
- persönliche Unterschrift mit Dokumentenstift auf einem Unterschriftenkontrollblatt
- Kopie Ihres Führerscheines (auch wenn er vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde)
- Kopie des Personalausweises bzw. Passes (jeweils Vorder- und Rückseite)
- Karteikartenabschrift, wenn Führerschein nicht vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde (wird vom Landratsamt angefordert)
Wenn gleichzeitig eine Verlängerung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E (ab dem 50. Lebensjahr) beantragt wird, sind zusätzlich vorzulegen:
- Augenärztliches Gutachten oder Zeugnis nach Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnisverordnung
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung eines Allgemein- oder Betriebsmediziners nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung
- Reaktions- und Leistungstests nach Anlage 5 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (nur notwendig, wenn die Verlängerung der Klassen D, D1, DE, D1E beantragt wird)
In diesem Fall wird vom Landratsamt außerdem eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt durchgeführt.
Gebühr
- Ersatzausstellung eines neuen befristeten EU-Kartenführerscheins: 29,30 € (zusätzlich 28,00 € bei Expressbestellung)
- bei gleichzeitiger Verlängerung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E erhöht sich die Gebühr auf 40,00 Euro
- Direktversand 6,50 € (nur bei persönlicher Antragsabgabe)
Umtauschregelung für Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind (Klasse T)
Bei Fahrerlaubnisinhabern, die bei der Umstellung ihrer alten Klasse 3 in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen die Erteilung der Klasse T nicht beantragt haben bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung der Klasse T damals nicht vorlagen, ist eine nachträgliche Erteilung leider nicht möglich.
Ist die Klasse T bereits in Ihrem Führerschein eingetragen, müssen Sie nichts weiter veranlassen.
Abholung des EU-Führerscheins
- Sobald der Scheckkartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, werden Sie umgehend schriftlich darüber informiert.
- Die Abholung kann über eine bevollmächtigte Person erfolgen, sofern eine entsprechende Vollmacht (siehe Randbox) vorliegt und sich die bevollmächtigte Person mit einem Personalausweis oder Pass ausweisen kann.
- Ihr unbefristeter Führerschein muss bei Abholung vorgelegt werden und kann nachdem er ungültig gemacht wurde, wieder ausgehändigt werden.
EU-Führerschein – Ersatzausstellung wegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung
- Antrag
- Biometrisches Passfoto
- persönliche Unterschrift mit Dokumentenstift auf einem Unterschriftenkontrollblatt
- Kopie Ihres Führerscheines (auch wenn er vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde)
- Kopie des Personalausweis bzw. Passes (jeweils Vorder- und Rückseite)
- Karteikartenabschrift, wenn Führerschein nicht vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde (wird vom Landratsamt angefordert)
Wenn gleichzeitig eine Verlängerung der alten Klasse 2 (ab dem 50. Lebensjahr) beantragt wird, sind zusätzlich vorzulegen:
- Augenärztliches Zeugnis
- Ärztliches Attest (auf Vordruck "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung") des Hausarztes oder eines anderen Arztes
In diesem Fall wird vom Landratsamt außerdem eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt durchgeführt.
Voraussetzung für diese Dienstleistung
- ein existierender grauer oder rosa Papier-Führerschein wurde verloren
- ein existierender EU-Kartenführerschein (Scheckkarte) wurde verloren
Für die Bearbeitung werden benötigt
- Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins
- Verlustanzeige (ausgestellt von einer deutschen Polizeidienststelle)
- Biometrisches Passfoto
- persönliche Unterschrift mit Dokumentenstift auf einem Unterschriftenkontrollblatt
- Kopie des Personalausweises bzw. Passes (jeweils Vorder- und Rückseite)
- ggf. Eidesstattliche Versicherung (persönlich abzulegen bei Antragstellung oder Abholung)
Wenn beim Verlustantrag gleichzeitig eine Verlängerung der alten Klasse 2 (ab dem 50. Lebensjahr) oder die Verlängerung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E beantragt wird, sind zusätzlich vorzulegen:
- Augenärztliches Gutachten oder Zeugnis nach Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung eines Allgemein- oder Betriebsmediziners nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
- Reaktions- und Leistungstests nach Anlage 5 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (nur notwendig, wenn die Verlängerung der Klassen D, D1, DE, D1E beantragt wird)
Gebühr
- bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung 29,30 € (zusätzlich 28,00 € bei Expressbestellung)
- bei gleichzeitiger Verlängerung der Altklasse 2 bzw. der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E erhöht sich die Gebühr auf 40,00 Euro
- Eidesstattliche Versicherung 30,70 Euro
- Ersatzausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises 35,00 Euro (bei Direktversand) oder 41,40 Euro (bei Expressbestellung)
Abholung des EU-Führerscheins
- Der Verlustantrag kann bei Ihrer Wohnortgemeinde eingereicht werden.
- Die Abholung kann über eine bevollmächtigte Person erfolgen, sofern die Eidesstattliche Versicherung bereits abgeleistet wurde, eine entsprechende Vollmacht (siehe Randbox) vorliegt und sich die bevollmächtigte Person mit einem Personalausweis oder Pass ausweisen kann. Bei Beschädigung ist außerdem der alte Führerschein vorzulegen.
Hinweis: Die Beantragung eines Ersatzführerscheines wegen Namensänderung ist nicht zwingend erforderlich, da der Geburtsname in der Regel aus dem Personalausweis/Reisepass entnommen werden kann.
Pflichtumtausch Papierführerscheine – Umstellung Fahrerlaubnisse alten Rechts in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen
Voraussetzung für diese Dienstleistung
- Sie möchten Ihren alten grauen oder rosa Führerschein gegen den EU-Führerschein eintauschen.
- Bei diesem Verfahren werden Führerscheine alten Rechts (Klassen 1-5, erteilt bis 31.12.1998) in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen umgestellt.
- Das Umtauschjahr richtet sich nach dem Geburtsjahr.
- Geburtsjahrgänge vor 1953 müssen Ihren alten grauen oder rosa Papierführerschein erst bis 19.01.2033 tauschen.
Umtauschfristen gemäß Anlage 8e der Fahrerlaubnisverordnung (FeV):
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
| Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
| Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
| 1953 bis 1958 | 19. Juli 2022 |
| 1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
| 1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
| 1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Für die Bearbeitung werden benötigt
- Antrag auf Umstellung
- Biometrisches Passfoto
- persönliche Unterschrift mit Dokumentenstift auf einem Unterschriftenkontrollblatt
- Kopie Ihres Führerscheines (auch wenn er vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde)
- Kopie des Personalausweises bzw. Passes (jeweils Vorder- und Rückseite)
- Karteikartenabschrift, wenn Führerschein nicht vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde (wird vom Landratsamt angefordert)
Wenn gleichzeitig eine Verlängerung der alten Klasse 2 (ab dem 50. Lebensjahr) beantragt wird, sind zusätzlich vorzulegen:
- Augenärztliches Gutachten oder Zeugnis nach Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnisverordnung
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung eines Allgemein- oder Betriebsmediziners nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung
In diesem Fall wird vom Landratsamt außerdem eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt durchgeführt.
Gebühr
- Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts in das neue EU-Recht: 26,50 Euro (zusätzlich 28,00 € bei Expressbestellung)
- bei gleichzeitiger Verlängerung der alten Fahrzeugklasse 2 erhöht sich die Gebühr auf 40,00 Euro
- Direktversand 6,50 € (nur bei persönlicher Antragsabgabe)
Umtauschregelung für Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind
Zum 01.01.1999 wurde die Fahrerlaubnisklasse „T“ eingeführt. Personen, die im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (erteilt vor dem 01.01.1999) und in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, kann beim Umtausch des Führerscheins die Klasse T miterteilt werden.
Die Klasse T muss dafür jedoch bei der Umstellung ausdrücklich beantragt werden. Zudem muss dem Antrag ein Nachweis beigefügt werden, dass Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind.
Abholung des EU-Führerscheins
- Sobald der Scheckkartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, werden Sie umgehend schriftlich darüber informiert.
- Die Abholung kann über eine bevollmächtigte Person erfolgen, sofern eine entsprechende Vollmacht (siehe Randbox) vorliegt und sich die bevollmächtigte Person mit einem Personalausweis oder Pass ausweisen kann.
- Ihr alter Führerschein muss bei Abholung vorgelegt werden und kann nachdem er ungültig gemacht wurde, wieder ausgehändigt werden.
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