Das Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) , trat für das Gebiet des Freistaates Bayern mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft (Art. 4 Abs. 2 Bayerisches Agrarstrukturgesetz). Anzeigen über Verpachtungen von landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben müssen daher nicht mehr vorgelegt werden.