Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen auf betäubungsmittelhaltige Medikamente, die nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt verschrieben wurden, angewiesen sind, dürfen Sie aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbene Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf grundsätzlich auf Auslandsreisen mitnehmen. So können Sie Ihre medizinische Versorgung auch unterwegs sicherstellen.
Allerdings gibt es dabei einige wichtige Regeln, die Sie kennen und beachten sollten, um Schwierigkeiten mit Zoll oder Polizei im Reiseland zu vermeiden.
Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)).
In der Regel sind Betäubungsmittel der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bescheinigungspflichtig.
Bitte beachten Sie, dass für die Mitnahme von Cannabis bei Reisen in Länder, in denen Cannabis als Betäubungsmittel eingestuft wird, weiterhin eine beglaubigte Bescheinigung notwendig ist.
Innerhalb des Schengen-Raums
Reisen Sie in ein Land, das dem Schengener Abkommen angehört, benötigen Sie für die Mitnahme Ihrer Medikamente:
- Eine ärztliche Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Abkommens.
- Bitte lassen Sie die Bescheinigung frühestens 2 Monate vor Reiseantritt von Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer behandelnden Ärztin ausfüllen. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
- Diese Bescheinigung muss vom zuständigen Gesundheitsamt beglaubigt werden.
- In Bayern gilt hier das Arztsitz-Prinzip, örtlich zuständig für die Beglaubigung einer Bescheinigung nach Art. 75 des Schengener Abkommens ist also das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der verschreibende Arzt seinen Dienstsitz hat. Bitte vereinbaren Sie frühestens 2 Monate vor Reiseantritt nach Erhalt der ärztlichen Bescheinigung und spätestens 1 Woche vor Reiseantritt einen Termin für die Beglaubigung Ihrer Bescheinigung beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt.
- Mitgenommen werden darf nur ein persönlicher Bedarf für die Reisedauer in Tagen, bezogen auf die ärztlich verschriebene Dosis, höchstens also für 30 Tage.
(Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn sind dem Schengener Abkommen beigetreten.)
Außerhalb des Schengen-Raums
Bei Reisen in andere Länder gelten je nach Ziel unterschiedliche Vorschriften. Daher empfiehlt die Bundesopiumstelle:
- Lassen Sie sich vom behandelnden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen, die folgende Angaben enthält:
- Name des Medikaments (Wirkstoffbezeichnung)
- Einzel- und Tagesdosierung
- Wirkstoffmenge
- Reisedauer
- Bitte lassen Sie die Bescheinigung frühestens 2 Monate vor Reiseantritt von Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer behandelnden Ärztin ausfüllen. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
- Die Bescheinigung basiert auf dem „Leitfaden für Reisende“ des Internationalen Suchtstoffkontrollamts (INCB).
- Auch diese Bescheinigung muss vom zuständigen Gesundheitsamt beglaubigt werden.
- In Bayern gilt hier das Arztsitz-Prinzip, örtlich zuständig für die Beglaubigung einer Bescheinigung ist also das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der verschreibende Arzt seinen Dienstsitz hat. Bitte vereinbaren Sie frühestens 2 Monate vor Reiseantritt nach Erhalt der ärztlichen Bescheinigung und spätestens 1 Woche vor Reiseantritt einen Termin für die Beglaubigung Ihrer Bescheinigung beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt.
- Die Mitnahme ist für die Dauer der Reise in Tagen erlaubt, in der Regel für maximal 30 Tage.
Wichtig: Es gibt keine weltweit einheitlichen Regeln für die Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, beschränken die erlaubte Menge oder verbieten die Einfuhr komplett.
Unsere Empfehlung
Informieren Sie sich frühzeitig – am besten schon bei der Reiseplanung – über die gesetzlichen Vorgaben im Reiseland. Dazu wenden Sie sich an die diplomatische Vertretung (Botschaft oder Konsulat) des jeweiligen Landes in Deutschland.
Weitere Informationen
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt auf seiner Website hilfreiche Informationen und die nötigen Formulare zur Verfügung.
Die Vordrucke der Bescheinigungen sowie einige Ausfüllbeispiele finden Sie unter Dokumente.
Dr. rer. nat. Lena Mautner Fachbereichsleitung Fachbereich 34-2, Molekularmedizinerin