Pflichtumtausch EU-Führerschein - wegen Ungültigkeit eines unbefristeten EU-Kartenführerscheins
Voraussetzung für diese Dienstleistung
- Sie möchten Ihren unbefristeten EU-Kartenführerschein umtauschen.
- Bei diesem Verfahren werden alle Scheckkartenführerscheine, welche zwischen dem 01.01.1999 und 18.01.2013 ausgestellt wurden, umgetauscht.
- Das Umtauschjahr richtet sich nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheines (siehe Nr. 4a auf Ihrem Kartenführerschein)
- Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Umtauschfristen gemäß Anlage 8e der Fahrerlaubnisverordnung (FeV):
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
| Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
| 1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
| 2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
| 2008 | 19. Januar 2029 |
| 2009 | 19. Januar 2030 |
| 2010 | 19. Januar 2031 |
| 2011 | 19. Januar 2032 |
| 2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Für die Bearbeitung werden benötigt
- Antrag auf Ausstellung in befristeten Kartenführerschein
- Biometrisches Passfoto
- persönliche Unterschrift mit Dokumentenstift auf einem Unterschriftenkontrollblatt
- Kopie Ihres Führerscheines (auch wenn er vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde)
- Kopie des Personalausweises bzw. Passes (jeweils Vorder- und Rückseite)
- Karteikartenabschrift, wenn Führerschein nicht vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde (wird vom Landratsamt angefordert)
Wenn gleichzeitig eine Verlängerung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E (ab dem 50. Lebensjahr) beantragt wird, sind zusätzlich vorzulegen:
- Augenärztliches Gutachten oder Zeugnis nach Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnisverordnung
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung eines Allgemein- oder Betriebsmediziners nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung
- Reaktions- und Leistungstests nach Anlage 5 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (nur notwendig, wenn die Verlängerung der Klassen D, D1, DE, D1E beantragt wird)
In diesem Fall wird vom Landratsamt außerdem eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt durchgeführt.
Gebühr
- Ersatzausstellung eines neuen befristeten EU-Kartenführerscheins: 26,50 € (zusätzlich 28,00 € bei Expressbestellung)
- bei gleichzeitiger Verlängerung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E erhöht sich die Gebühr auf 40,00 Euro
- Direktversand 6,50 € (nur bei persönlicher Antragsabgabe)
Umtauschregelung für Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind (Klasse T)
Bei Fahrerlaubnisinhabern, die bei der Umstellung ihrer alten Klasse 3 in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen die Erteilung der Klasse T nicht beantragt haben bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung der Klasse T damals nicht vorlagen, ist eine nachträgliche Erteilung grundsätzlich nicht möglich.
Ist die Klasse T bereits in Ihrem Führerschein eingetragen, müssen Sie nichts weiter veranlassen.
Abholung des EU-Führerscheins
- Sobald der Scheckkartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, werden Sie umgehend schriftlich darüber informiert.
- Die Abholung kann über eine bevollmächtigte Person erfolgen, sofern eine entsprechende Vollmacht (siehe Randbox) vorliegt und sich die bevollmächtigte Person mit einem Personalausweis oder Pass ausweisen kann.
- Ihr unbefristeter Führerschein muss bei Abholung vorgelegt werden und kann nachdem er ungültig gemacht wurde, wieder ausgehändigt werden.
Pflichtumtausch Papierführerscheine – Umstellung Fahrerlaubnisse alten Rechts in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen
Voraussetzung für diese Dienstleistung
- Sie möchten Ihren alten grauen oder rosa Führerschein gegen den EU-Führerschein eintauschen.
- Bei diesem Verfahren werden Führerscheine alten Rechts (Klassen 1-5, erteilt bis 31.12.1998) in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen umgestellt.
- Das Umtauschjahr richtet sich nach dem Geburtsjahr.
- Geburtsjahrgänge vor 1953 müssen Ihren alten grauen oder rosa Papierführerschein erst bis 19.01.2033 tauschen.
Umtauschfristen gemäß Anlage 8e der Fahrerlaubnisverordnung (FeV):
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
| Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
| Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
| 1953 bis 1958 | 19. Juli 2022 |
| 1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
| 1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
| 1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Für die Bearbeitung werden benötigt
- Antrag auf Umstellung
- Biometrisches Passfoto
- persönliche Unterschrift mit Dokumentenstift auf einem Unterschriftenkontrollblatt
- Kopie Ihres Führerscheines (auch wenn er vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde)
- Kopie des Personalausweises bzw. Passes (jeweils Vorder- und Rückseite)
- Karteikartenabschrift, wenn Führerschein nicht vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde (wird vom Landratsamt angefordert)
Wenn gleichzeitig eine Verlängerung der alten Klasse 2 (ab dem 50. Lebensjahr) beantragt wird, sind zusätzlich vorzulegen:
- Augenärztliches Gutachten oder Zeugnis nach Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnisverordnung
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung eines Allgemein- oder Betriebsmediziners nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung
In diesem Fall wird vom Landratsamt außerdem eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt durchgeführt.
Gebühr
- Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts in das neue EU-Recht: 26,50 Euro (zusätzlich 28,00 € bei Expressbestellung)
- bei gleichzeitiger Verlängerung der alten Fahrzeugklasse 2 erhöht sich die Gebühr auf 40,00 Euro
- Direktversand 6,50 € (nur bei persönlicher Antragsabgabe)
Umtauschregelung für Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind
Zum 01.01.1999 wurde die Fahrerlaubnisklasse „T“ eingeführt. Personen, die im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (erteilt vor dem 01.01.1999) und in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, kann beim Umtausch des Führerscheins die Klasse T miterteilt werden.
Die Klasse T muss dafür jedoch bei der Umstellung ausdrücklich beantragt werden. Zudem muss dem Antrag ein Nachweis beigefügt werden, dass Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind.
Abholung des EU-Führerscheins
- Sobald der Scheckkartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, werden Sie umgehend schriftlich darüber informiert.
- Die Abholung kann über eine bevollmächtigte Person erfolgen, sofern eine entsprechende Vollmacht (siehe Randbox) vorliegt und sich die bevollmächtigte Person mit einem Personalausweis oder Pass ausweisen kann.
- Ihr alter Führerschein muss bei Abholung vorgelegt werden und kann nachdem er ungültig gemacht wurde, wieder ausgehändigt werden.
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