Taxi und Mietwagen
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen unterliegt der Genehmigungspflicht. Es wird dabei unterschieden in Beförderung mit Taxi (§ 47 PBefG) oder Mietwagen (§ 49 PBefG).
Den Antrag auf die Erteilung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz finden Sie hier.
Diesen Antrag senden Sie inkl. der nachfolgenden erforderlichen Unterlagen bitte an das Landratsamt Freyung-Grafenau, Sachgebiet 11/ÖPNV.
- Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK
- Eigenkapitalbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Finanzamt, Krankenkasse, Gemeinde des Betriebssitzes)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Verkehr(zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (behördliches Führungszeugnis) und ggf. die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - GZR zur Vorlage bei einer Behörde (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister - FAER zur Vorlage bei einer Behörde (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
- Angaben über die Zahl, die Art (KOM, PKW), den Fahrzeughalter, das amtl. Kennzeichen, den Hersteller,
Fahrgestellnummer (FIN) und Sitzplätze der zu verwendenden Fahrzeuge - für jedes beantragte Fahrzeug einen Nachweis über die durchgeführte Hauptuntersuchung nach BOKraft und die Eichung nach MessEV
Weitere Informationen zum Thema "Fahrgastbeförderung" finden Sie hier.
Den Antrag "Führerschein zur Fahrgastbeförderung" stellen wir Ihnen gerne unter folgendem Link zur Verfügung.
Taxi
Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen im PKW, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Es gilt die jeweilige Taxitarifordnung.
Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben folgende Pflichten:
- Betriebspflicht
Sie müssen den Betrieb aufrechterhalten, wenn erforderlich auch bei Nacht. - Beförderungspflicht
Sie dürfen Fahrten (auch kurze) nur ablehnen, wenn der Fahrerin oder dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist. Das ist beispielsweise bei stark alkoholisierten Personen der Fall. - Tarifpflicht
Innerhalb des für Sie geltenden Pflichtfahrgebietes richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten. Pflichtfahrgebiet ist üblicherweise der Stadt- oder Landkreis des Betriebssitzes.
Die zugeteilte Ordnungsnummer nach Anlage 3 (§ 27 Abs. 1) BOKraft in der Ausführung eines nach innen und außen wirkenden Kunststoffschildes mit schwarzer Schrift auf gelbem Untergrund können Sie beispielsweise hier gerne online bestellen.
Mietwagen
Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen und nicht gebündelter Bedarfsverkehr sind.
Damit ist nicht die Vermietung von Fahrzeugen an Selbstfahrer gemeint.
Sie dürfen den Wagen nur im Ganzen vermieten. Die Mieterin oder der Mieter (Fahrgast) bestimmt dabei den Zweck, das Ziel und den Ablauf der Fahrten.
Mietwagen dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
Von Taxen unterscheiden sich Mietwagen folgendermaßen:
- Sie dürfen Mietwagen nicht auf öffentlichen Plätzen/Straßen zur Personenbeförderung bereithalten. Sie müssen nach jeder Beförderung wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren.
- Sie haben keine Betriebs- und Beförderungspflicht.
- Der Fahrpreis ist frei vereinbar. Sie müssen ihn aber mit einem Wegstreckenzähler ermitteln.
- Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben.
- Die Anzahl der Genehmigungen ist nicht beschränkt.
Die zugeteilte Ordnungsnummer nach Anlage 3a (zu § 27 Absatz 3) BOKraft in der Ausführung eines nach innen und außen wirkenden Kunststoffschildes mit weißer Schrift auf blauem Untergrund können Sie beispielsweise hier gerne online bestellen.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne vom/von der zuständigen Sachbearbeiter/in. (Kontaktdaten siehe rechts unter Ansprechpartner).
Hauptuntersuchungen
§ 41 BOKraft betrifft die wiederkehrende Hauptuntersuchung
Die Grundsätze der Hauptuntersuchung für alle Fahrzeuge sind in § 29 Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung (StVZO) geregelt. § 41 BOKraft stellt hier zusätzliche Erfordernisse für Fahrzeuge auf, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden.
- Zusätzlich zu den Vorgaben für eine normalen Hauptuntersuchung überprüft der Prüfingenieur bei Fahrzeugen in der Personenbeförderung auch die Einhaltung der Vorgaben aus der BOKraft.
- Die Prüfplakette wird nur für ein Jahr erteilt.
- Der Beförderungsunternehmer muss nach einer erfolgten Hauptuntersuchung unverzüglich (ohne von ihm zu vertretendes Zögern) der zuständigen Genehmigungsbehörde den Untersuchungsbericht vorlegen.
Achtung:
Die Beachtung der Einjahresfrist obliegt dem Unternehmer selbst. Hat etwa eine TÜV-Prüfstelle versehentlich eine Zweijahresplakette vergeben, kann sich der Beförderungsunternehmer nicht auf diesen Fehler berufen. Er muss selbst dafür sorgen, dass sein Fahrzeug nach 12 Monaten wieder zur HU vorgestellt wird – gegebenenfalls auch entgegen dem Anschein der Prüfplakette. Er kann sich in diesem Fall keinesfalls auf eine Unkenntnis der Vorschriften berufen.
§ 42 BOKraft betrifft die außerordentliche Hauptuntersuchung
Diese Vorschrift regelt die Erfordernisse vor der ersten Inbetriebnahme eines Fahrzeugs in der Personenbeförderung. Hier hat der Unternehmer eine Hauptuntersuchung zu veranlassen, bevor er das Fahrzeug in den Dienst stellen kann. Auch dabei ist der zuständigen Genehmigungsbehörde unverzüglich der Untersuchungsbericht vorzulegen.
Wichtig für Taxi- und Mietwagenunternehmer:
Erwirbt beispielsweise ein Taxiunternehmer ein Taxi gebraucht von einem Wettbewerber, ist ebenfalls die außerordentliche Hauptuntersuchung fällig, bevor er das Fahrzeug einsetzen darf. Das gilt sogar dann, wenn der Verkäufer gerade eine HU hatte durchführen lassen.
Wer führt Untersuchungen nach §§ 41,42 BOKraft durch?
Kfz-Prüfstellen führen die BOKraft-Prüfungen durch.
Alle Stellen, die auch allgemein zu Prüfabnahme von Hauptuntersuchungen bei Fahrzeugen befugt sind, wie zum Beispiel TÜV-Stellen. Es handelt sich dabei um staatlich anerkannte Prüfstellen. Verantwortlich dafür, das Fahrzeug bei der Prüfstelle rechtzeitig vorzustellen, ist immer der Fahrzeughalter, also im Fall der BOKraft der Unternehmer.
Die Anmeldung für die Hauptuntersuchung können Sie beispielsweise gerne online beim TÜV Süd oder bei DEKRA durchführen.
Eichfristen
Die Eichfrist von Taxametern bei Taxen beträgt ein Jahr, die von Wegstreckenzählern bei Mietwagen zwei Jahre. Sie endet jeweils am 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Eichfrist rechnerisch endet.
Eine Übersicht der gültigen Eichfristen haben wir hier für Sie zur Verfügung gestellt.
Die Anmeldung für die Eichung der oben genannten Geräte können Sie gerne online beim Eichamt Passau durchführen.
Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
Der Nachweis über die Eignung zur Führung eines Taxi- und Mietwagenunternehmens ist in der Regel durch das Ablegen einer Prüfung bei der IHK zu erbringen.
Sie brauchen in Deutschland keine Eignungsprüfung abzulegen,
- wenn Sie eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in Unternehmen des Taxen- oder Mietwagenverkehrs nachweisen können. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben. (Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.) Sie ist der IHK, in deren Zuständigkeitsbereich der Unternehmer seinen Sitz hat, grundsätzlich durch geeignete Nachweise zu belegen.
wenn Sie eine der folgenden Ausbildungen oder Studienabschlüsse nachweisen können und die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist:
- Kaufleute im Eisenbahn-/Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
- Verkehrsfachwirt
- Betriebswirt (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
- Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsfach Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
- Diplom-Verkehrswirtschaftler der Technischen Universität Dresden.
Kommen die vorgenannten Befreiungen für Sie nicht in Betracht, so können Sie den Eignungsnachweis durch Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erbringen. Die Prüfung besteht in der Regel aus zwei schriftlichen Teilen (Bearbeitungszeit jeweils 1 Stunde) und einem bis zu einer halben Stunde je Prüfling dauernden mündlichen Teil. Die Prüfung umfasst die im Orientierungsrahmen enthaltenen Themen.
Die Prüfungstermine und auch die Anmeldung zur Prüfung bei der IHK Niederbayern in Passau finden Sie hier.
Petra Wölfl SachbearbeiterinZuständig für UMWELT-Jahreskarten, Taxi und Mietwagen
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 2 Genehmigungspflicht
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 48 Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Taxi- und Mietwagenunternehmen im Landkreis
Eine Liste der Taxi- und Mietwagenunternehmen im Landkreis.
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