Abgabe von Angeboten
Die Abgabe von Angeboten erfolgt im Unter- und Oberschwellenbereich (bei nationalen und EU-weiten Vergabeverfahren) in Textform mithilfe elektronischer Mittel. Angebote, die nach Ablauf der Angebotsfrist eingehen, sind zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen.
Ausschreibungspflicht
Kommunen sind als öffentliche Auftraggeber i. S. d. § 99 GWB grundsätzlich verpflichtet, öffentliche Aufträge auszuschreiben. Diese Verpflichtung ergibt sich im Unterschwellenbereich (bei nationalen Vergabeverfahren) für den Landkreis aus Art. 20 Abs. 5 BayWiVG sowie § 31 KommHV-K i. V. m. der aktuell gültigen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich. Im Oberschwellenbereich (bei EU-weiten Vergabeverfahren) ergibt sich diese Pflicht aus § 97 GWB.
Bekanntmachungen von Ausschreibungen
Bekanntmachungen jeglicher Vergabeverfahren werden auf die Vergabeplattform veröffentlicht und zudem auf der Homepage des Landkreises eingestellt. Ex-ante und ex-post Veröffentlichungen sind ebenfalls auf der Plattform www.bayvebe.bayern.de abrufbar.
Im Unterschwellenbereich (bei nationalen Vergabeverfahren) werden die Bekanntmachungen zusätzlich unter www.bund.de veröffentlicht.
Im Oberschwellenbereich (bei EU-weiten Vergabeverfahren) werden die Bekanntmachungen zusätzlich auf der Online-Version des Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter www.ted.europa.eu veröffentlicht.
Kommunikation
Im Unter- und Oberschwellenbereich (bei nationalen und EU-weiten Vergabeverfahren) werden Vergabeverfahren vollständig elektronisch abgewickelt. Die Kommunikation erfolgt deshalb elektronisch über die Vergabeplattform.
Die Vergabestelle kann digital immer unter vergabe@landkreis-frg.de erreicht werden.
Öffentlicher Auftrag
Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. (§103 Abs. 1 GWB)
Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. (§ 103 Abs. 2 GWB)
Bauaufträge sind über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
- von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
- eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat. (§103 Abs. 3 GWB)
Dienstleistungsaufträge sind Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht als Liefer- oder Bauauftrag gelten. (§ 103 Abs. 4 GWB) Unter Dienstleistungsaufträge können auch freiberufliche Leistungen fallen. Als freiberufliche Leistungen werden diejenigen Leistungen verstanden, welche im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder von freiberuflich Tätigen i. S. d. § 18 Abs. 1 Nummer 1 EStG ausgeführt werden.
Rahmenvereinbarungen/Rahmenverträge sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. (§ 103 Abs. 5 GWB)
Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen betrauen. Dabei besteht die Gegenleistung entweder
Submission
Im Unter- und Oberschwellenbereich (bei nationalen und EU-weiten Vergabeverfahren) dürfen weder bei Vergabeverfahren von Bauleistungen noch bei Liefer- oder Dienstleistungen Bieter bei der Angebotseröffnung zugegen sein. Bei Bauleistungen wird das Submissionsergebnis nach der Submission elektronisch an alle Bieter im Verfahren versendet.
Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen werden den gesetzlichen Anforderungen entsprechend unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt mithilfe elektronischer Mittel auf der Vergabeplattform zum Download zur Verfügung gestellt.
Anna Wilhelm SachbearbeiterinVergabestelle
© 2026 Landratsamt Freyung-Grafenau