Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch Aushändigung des Fahrgastbeförderungsscheins ist erforderlich, wenn mit nachfolgenden Kraftfahrzeugarten Fahrgäste befördert werden sollen:

  • Taxi
  • Mietwagen
  • Krankenkraftwagen
  • Personenkraftwagen im Linienverkehr
  • Personenkraftwagen für gewerbsmäßige Ausflugsfahrten
  • Personenkraftwagen für Ferienziel-Reisen

Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es u. a. nicht für

  • Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxi und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist, sowie
  • Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist und der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner hat.

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sind insbesondere

  • der Besitz des EU-Kartenführerscheins (sollten Sie noch im Besitz eines alten grauen oder rosa Papierführerscheins sein, müssen Sie diesen gleichzeitig umtauschen),
  • der Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B [Pkw] (EU-/EWR-Fahrerlaubnis oder Listenstaat nach Anlage 11) seit mindestens 2 Jahren (Ausnahme: ein Jahr bei Krankenkraftwagen),
  • die Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme: 19. Lebensjahr bei Krankenkraftwagen),
  • die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen ("Zuverlässigkeit") und
  • die erforderliche geistige und körperliche Eignung.

 

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist in der Regel 5 Jahre gültig und muss rechtzeitig verlängert werden, da nach Ablauf der eingetragenen Geltungsdauer eine Personenbeförderung nicht mehr erfolgen darf!

Ab dem 02.08.2021 wird die Ortskundeprüfung ersetzt durch den neuen Fachkundenachweis. Der genaue Inhalt und die hierfür zuständige Institution werden derzeit vom Bundesverkehrsministerium noch verhandelt und erst in der Zukunft bestimmt. Der Fachkundenachweis ist dann für die Bereiche Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr erforderlich.

Bis der Inhalt und die zuständige Institution für den Fachkundenachweis bestimmt wurden, ist die Vorlage des Fachkundenachweises für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr vorerst nicht erforderlich.

Jedoch wird bei einer erstmaligen Erteilung der o.g. Klassen zur Fahrgastbeförderung, die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nur für drei Jahre erteilt. Gleichzeitig wird die erstmalig erteilte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit einer auflösenden Bedingung versehen.

Die auflösende Bedingung beinhaltet die Verpflichtung, dass der Inhaber der erstmalig erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr, den Fachkundenachweis nachreichen muss, sobald der Inhalt und die zuständige Institution für den Fachkundenachweis von der obersten Landesbehörde bestimmt wurden.

Personenbeförderung im Landkreis Freyung-Grafenau

Bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist zusätzlich eine Genehmigung zur Personenbeförderung (§§ 2, 13, 46 PBefG) erforderlich.

Taxi / Mietwagen

Informationen zu den einzelnen Antragsverfahren

Krankenkraftwagen

Linienverkehr / Ausflugsfahrten / Ferienziel-Reisen

Mietwagen

Taxi

Sachgebiet 32 - Verkehrswesen, Fahrerlaubnisrecht, KFZ-Zulassung
Lena Eller Sachbearbeiterin
Sachgebiet 32 - Verkehrswesen, Fahrerlaubnisrecht, KFZ-Zulassung
Eveline Geißinger Sachbearbeiterin
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Margit Grünzinger Sachbearbeiterin
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Judith Lehner Sachbearbeiterin
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Karin Saibold Sachbearbeiterin
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