Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  • alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder 
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb für jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
 

Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen abgegeben, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei, jedoch anzeigepflichtig nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) – bei der zuständigen Betriebssitzgemeinde.

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform erteilt (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek etc.) und beschränkt sich auf die im Raumverzeichnis aufgeführten Räume. Jede Erweiterung sowie Änderung der Betriebsform ist erlaubnispflichtig. Bei Personengesellschaften wie der OHG oder KG bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.

Wird eine erlaubnispflichtige Gaststätte von einem Stellvertreter betrieben, so benötigt dieser eine Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG) – siehe Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz -. Bei Übernahme einer erlaubnispflichtigen Gaststätte kann die Erlaubnis auf Widerruf bis zu drei Monaten gestattet werden (vorläufige Erlaubnis) – nicht jedoch, wenn die Gaststätte entweder seit über 1 Jahr geschlossen war oder neu eröffnet wird.

Handelt es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung aus besonderem Anlass, so kann der Betrieb unter erleichterten Bestimmungen gem. § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.

Sachgebiet 30 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Georg Blöchinger Sachbearbeiter
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