Ladenöffnungs- und Ladenschlusszeiten zählen ebenfalls zum Gewerberecht. Nach dem Bundesladenschlussgesetz (LadSchlG) müssen Verkaufsstellen, Ladengeschäfte aller Art und sonstige Verkaufsstände

  • an Sonn- und Feiertagen,
  • und montags bis samstags von 20 Uhr bis 6 Uhr geschlossen sein.

Bäckereien dürfen bereits ab 5:30 Uhr öffnen. Am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, darf von 6 bis 14 Uhr geöffnet werden.

Abweichend dürfen folgende Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf bestimmter Warengruppen geöffnet sein:

  • Verkaufsstellen für die Abgabe von frischer Milch für die Dauer von zwei Stunden,
  • Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- und Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
  • Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, grundsätzlich für die Dauer von zwei Stunden; Ausnahmen hierzu sind zulässig am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. für die Dauer von sechs Stunden,
  • Verkaufsstellen von Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden,
  • Apotheken - ganztätig, (Abgabe beschränkt auf Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienische Artikel sowie Desinfektionsmitteln)
  • Tankstellen - ganztägig, (Abgabe beschränkt auf Kraftfahrzeug-Ersatzteile, Betriebsstoffe und Reisebedarf)
  • Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich vier Sonn- und Feiertagen; Dauer fünf zusammenhängende Stunden, Ende spätestens 18 Uhr.

 

Für den Vollzug sind das Landratsamt und die Gemeinden zuständig

Sachgebiet 30 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Georg Blöchinger Sachbearbeiter
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