Gewerbe ist jede erlaubte Tätigkeit, die selbständig mit Gewinnerzielungsabsicht und mit Fortsetzungsabsicht durchgeführt wird und bei der die Anwendung der Gewerbeordnung (GewO) nicht durch Gewohnheitsrecht, Urproduktion, freie Berufe, Verwaltung des eigenen Vermögens oder nach § 6 GewO (Heilhilfsberufe, Unterrichtswesen) ausgenommen ist.

In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt die Gewerbeausübung den Vorschriften der 1869 erlassenen Gewerbeordnung und deshalb ggf. auch der Anzeigepflicht nach § 14 GewO (sog. „Gewerbeschein“) bei der Gemeinde des Betriebssitzes.

Bei der Vielzahl von gewerblichen Tätigkeiten in dem sich ständig wandelnden wirtschaftlichen Verkehr, der Globalisierung der Märkte und der Digitalisierung der Gewerbetätigkeiten ist es oftmals schwer zu beurteilen, ob das entsprechende Gewerbe nach § 14 GewO auch anzuzeigen ist.

Die Ausübung bestimmter Gewerbe erfordert neben der Anzeigepflicht noch eine zusätzliche Erlaubnis. Diese wird ausschließlich von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt.

Auskünfte zur gewerblichen Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht erteilt die örtlich zuständige Kommune bzw.  Kreisverwaltungsbehörde

Sachgebiet 30 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Georg Blöchinger Sachbearbeiter
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