Wer in Deutschland eine Schusswaffe erwerben oder besitzen will, benötigt in der Regel eine Waffenbesitzkarte (WBK). Hierfür ist ein Antrag bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.

Ausgenommen sind z. B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben, jedoch nicht geführt werden (siehe Waffenschein).

Die Waffenbesitzkarte berechtigt, tatsächliche Gewalt über die darin eingetragenen Waffen auszuüben, z. B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein. Waffen und Munition sind getrennt zu transportieren.

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Dokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für sechs Monate fort.
 

Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristische Person gewährt werden. Diese wird mit der Auflage verbunden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Haftpflichtversicherungsnachweises eine verantwortliche Person benennen muss. Diese muss die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nachweisen. Diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen vor, so muss der Verein dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nachgewiesen werden, so ist die erteilte Waffenbesitzkarte zu widerrufen und zurückzugeben.

Gelbe WBK: Berechtigt Sportschützen folgende Waffen zu erwerben: Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader – Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzüdung. Die Anzahl der zu erwebenden Waffen ist auf zehn Waffen beschränkt, es dürfen nur zwei Waffen im Zeitraum von sechs Monaten erworben werden, der Erwerb ist innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Rote WBK: Hier können Waffensammler und Waffensachverständige Waffen eintragen lassen. Sie ist jedoch meist auf eine bestimmte Epoche bzw. ein bestimmtes Waffensammelgebiet beschränkt.

Grüne WBK: Hier können Jäger, Erben, Sportschützen und Waffenscheinbesitzer mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen und Selbstladeflinten sowie Repetierflinten erworben werden. Jede Waffe muss vorher einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Sachgebiet 30 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Kathrin Drexler Sachbearbeiterin
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