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Landratsamt präzisiert Allgemeinverfügung

Das Landratsamt Freyung-Grafenau hat am Montag (14. Dezember) mit Wirkung zum Dienstag, 15. Dezember, eine Allgemeinverfügung aufbauend auf der zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) erlassen. Darin werden unter anderem die Ausgangssbeschränkungen an die 10. BayIfSMV angepasst.

Die Anzahl der Corona-Neuinfektionen im Landkreis Freyung-Grafenau ist weiterhin sehr hoch. Der Wert der 7-Tages-Inzidenz umgerechnet auf 100.000 Einwohner beträgt aktuell (15. Dezember) laut Robert-Koch-Institut 308,8. Angesichts der anhaltend ernsten Situation werden nun schärfere Maßnahmen ergriffen, die zur Reduzierung der Infektionszahlen beitragen sollen.

Das Landratsamt Freyung-Grafenau erlässt deshalb am Montag (14. Dezember) mit Wirkung zum Dienstag, 15. Dezember, eine Allgemeinverfügung aufbauend auf der zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV). „Wir müssen es gemeinsam schaffen, die Infektionswerte zu senken. Ich rufe Sie deshalb alle auf, sich an diese Regeln zu halten, um gerade die Schwächeren und für diese Krankheit anafälligeren Nachbarn, Verwandten und Freunde zu schützen“, erklärt Landrat Sebastian Gruber dazu.

Neben den zahlreichen bayernweit geltenden Regelungen sowie denen, die ab nach der neuen Infektionsmaßnahmenschutzverordnung ab einem Inzidenzwert von über 200 automatisch greifen, erlässt das Landratsamt einen darüberhinausgehenden Maßnahmenkatalog für Landkreise mit einer Inzidenz von über 300. Dies geschieht im Rahmen der so genannten „Hotspot-Strategie“ des Freistaats und basierend auf den entsprechenden Verordnungen.

Die Maßnahmen sind mit der Regierung von Niederbayern abgestimmt.

Allgemeine Ausgangsbeschränkungen

Bei den Ausgangsbeschränkungen übernimmt die neue Allgemeinverfügung die Formulierungen der zehnten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) § 25 Satz 1 Nr. 1

Demnach ist von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund

  •     eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  •     der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  •     der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  •     der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  •     der Begleitung Sterbender,
  •     von Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  •     der Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 oder
  •     von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Im Falle einer Kontrolle muss der Betroffene die triftigen Gründe glaubhaft machen können.

Einschränkungen von Versammlungen

Im Bereich der Versammlungen gelten weiterhin die bisherigen Regelungen:

  • Sowohl für Versammlungen unter freiem Himmel als auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Teilnehmer sowie Versammlungsleitung und Ordner angeordnet. Ausgenommen sind die Versammlungsleitung während der Durchsagen und Redner während der Redebeiträge.
  • Alle Tätigkeiten darüber hinaus, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist, oder bei denen der korrekte Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigt ist, wie z. B. Essen, Trinken, Rauchen und die Benutzung von Blasinstrumenten oder Trillerpfeifen sind untersagt.
  • Die Teilnehmerzahl ist auf höchstens 10 Teilnehmer beschränkt.
  • Die Dauer der Versammlung ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
  • Seitens desselben Veranstalters oder derselben Versammlungsteilnehmer darf höchstens eine Versammlung je Kalendertag durchgeführt werden.
  • Die Versammlung darf ausschließlich ortsfest stattfinden.
  • Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Weitere Besuchsbeschränkungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Intensivpflege-WGs, Altenheime und Seniorenresidenzen, für Klinikensowie fürVorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Für alle diese Einrichtungen gilt:

  • Jeder Besucher hat eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Der Besuch bleibt je Bewohner und Patient auf eine Person pro Tag beschränkt, bei Kliniken muss dies eine feste Person sein. Die Besuchsdauer wird weiterhin auf höchstens 30 Minuten begrenzt.
  • Ausgenommen hiervon ist die Begleitung Sterbender, die Anwesenheit während einer Geburt sowie die Begleitung eines Kindes durch einen Elternteil.
  • Im Anschluss an den Besuch ist der jeweilige Besuchsraum für mindestens fünf Minuten quer zu durchlüften.

Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, IntensivpflegeWGs, Altenheime und Seniorenresidenzen gilt zusätzlich:

  • Der Zutritt zur Einrichtung ist nur erlaubt,
    • wenn der Besucher vor Ort – durch dafür geschultes Personal der Einrichtung – einen für den Besucher kostenfreien Point-of-care (PoC)-Antigen-Test („Corona-Schnelltest“) durchführen lässt und dieser negativ ausfällt oder
    • sofern der Besucher ein negatives Ergebnis eines anderweitigen PoC-Antigen-Tests vom selben Tag vorlegen kann,
    • oder wenn der Besucher ein negatives Ergebnis einer Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-Testung vorlegen kann, wobei das Ergebnis nicht älter als 24 Stunden bzw. der Testzeitpunkt nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Wöchentliche Testpflicht für Mitarbeiter in vollstationären Einrichtungen

Das Personal dieser Einrichtungen unterliegt der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und hat sich regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle vorzulegen; die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren; bei Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust hat der Beschäftigte die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.

Die Allgemeinverfügung tritt am 15.12.2020 in Kraft und mit Ablauf des 05.01.2020 außer Kraft. Die Geltungsdauer wird im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit fortlaufend überprüft. Zu finden ist die Allgemeinverfügung auf der Homepage des Landkreises unter dem Punkt "Amtsblätter“:

www.freyung-grafenau.de/fileadmin/content/verwaltung_politik/amtsblaetter/2020/AB_2020-12-14_Nr._26.pdf


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