Zum Führen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb der Wohnung, den Geschäftsräumen, eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte wird ein Waffenschein benötigt. Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit „PTB-Zeichen“ ist ein so genannter Kleiner Waffenschein erforderlich.

Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeglicher Art grundsätzlich verboten.

Für den Transport von nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Schusswaffen, z. B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Waffenhändler oder bei der Jagd oder im Zusammenhang damit, wird kein Waffenschein benötigt.

Waffenscheine werden nur unter sehr strengen Auflagen für einen Zeitraum von 3 Jahren vergeben, Antragsteller sind oftmals Sicherheitsunternehmen, Politiker, Waffenhändler oder besonders gefährdete Personen.

Sachgebiet 30 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Kathrin Drexler Sachbearbeiterin
Sachgebiet 30 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Andrea Hager Sachbearbeiterin
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