EU-Führerschein – Ersatzausstellung wegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung
- Antrag
- Biometrisches Passfoto
- persönliche Unterschrift mit Dokumentenstift auf einem Unterschriftenkontrollblatt
- Kopie Ihres Führerscheines (auch wenn er vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde)
- Kopie des Personalausweis bzw. Passes (jeweils Vorder- und Rückseite)
- Karteikartenabschrift, wenn Führerschein nicht vom Landratsamt Freyung-Grafenau ausgestellt wurde (wird vom Landratsamt angefordert)
Wenn gleichzeitig eine Verlängerung der alten Klasse 2 (ab dem 50. Lebensjahr) beantragt wird, sind zusätzlich vorzulegen:
- Augenärztliches Zeugnis
- Ärztliches Attest (auf Vordruck "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung") des Hausarztes oder eines anderen Arztes
In diesem Fall wird vom Landratsamt außerdem eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt durchgeführt.
Voraussetzung für diese Dienstleistung
- ein existierender grauer oder rosa Papier-Führerschein wurde verloren
- ein existierender EU-Kartenführerschein (Scheckkarte) wurde verloren
Für die Bearbeitung werden benötigt
- Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins
- Verlustanzeige (ausgestellt von einer deutschen Polizeidienststelle)
- Biometrisches Passfoto
- persönliche Unterschrift mit Dokumentenstift auf einem Unterschriftenkontrollblatt
- Kopie des Personalausweises bzw. Passes (jeweils Vorder- und Rückseite)
- ggf. Eidesstattliche Versicherung (persönlich abzulegen bei Antragstellung oder Abholung)
Wenn beim Verlustantrag gleichzeitig eine Verlängerung der alten Klasse 2 (ab dem 50. Lebensjahr) oder die Verlängerung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E beantragt wird, sind zusätzlich vorzulegen:
- Augenärztliches Gutachten oder Zeugnis nach Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung eines Allgemein- oder Betriebsmediziners nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
- Reaktions- und Leistungstests nach Anlage 5 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (nur notwendig, wenn die Verlängerung der Klassen D, D1, DE, D1E beantragt wird)
Gebühr
- bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung 29,30 € (zusätzlich 28,00 € bei Expressbestellung)
- bei gleichzeitiger Verlängerung der Altklasse 2 bzw. der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E erhöht sich die Gebühr auf 40,00 Euro
- Eidesstattliche Versicherung 30,70 Euro
- Ersatzausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises 35,00 Euro (bei Direktversand) oder 41,40 Euro (bei Expressbestellung)
Abholung des EU-Führerscheins
- Der Verlustantrag kann bei Ihrer Wohnortgemeinde eingereicht werden.
- Die Abholung kann über eine bevollmächtigte Person erfolgen, sofern die Eidesstattliche Versicherung bereits abgeleistet wurde, eine entsprechende Vollmacht (siehe Randbox) vorliegt und sich die bevollmächtigte Person mit einem Personalausweis oder Pass ausweisen kann. Bei Beschädigung ist außerdem der alte Führerschein vorzulegen.
Hinweis: Die Beantragung eines Ersatzführerscheines wegen Namensänderung ist nicht zwingend erforderlich, da der Geburtsname in der Regel aus dem Personalausweis/Reisepass entnommen werden kann.
Voraussetzung für diese Dienstleistung
- Sie möchten Ihren alten grauen oder rosa Führerschein gegen den EU-Führerschein eintauschen.
- Bei diesem Verfahren werden Führerscheine alten Rechts (Klassen 1-5, erteilt bis 31.12.1998) in die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen umgestellt.
- Das Umtauschjahr richtet sich nach dem Geburtsjahr.
- Geburtsjahrgänge vor 1953 müssen Ihren alten grauen oder rosa Papierführerschein erst bis 19.01.2033 tauschen.
Gebühr
- Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts in das neue EU-Recht: 26,50 Euro (zusätzlich 28,00 € bei Expressbestellung)
- bei gleichzeitiger Verlängerung der alten Fahrzeugklasse 2 erhöht sich die Gebühr auf 40,00 Euro
- Direktversand 6,50 € (nur bei persönlicher Antragsabgabe)
Abholung des EU-Führerscheins
- Sobald der Scheckkartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, werden Sie umgehend schriftlich darüber informiert.
- Die Abholung kann über eine bevollmächtigte Person erfolgen, sofern eine entsprechende Vollmacht (siehe Randbox) vorliegt und sich die bevollmächtigte Person mit einem Personalausweis oder Pass ausweisen kann.
- Ihr alter Führerschein muss bei Abholung vorgelegt werden und kann nachdem er ungültig gemacht wurde, wieder ausgehändigt werden.
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