Pflegeversicherung OWiG

Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit besteht als eigenständiger Bereich der Sozialversicherung die soziale Pflegeversicherung.

Personen, die gegen das Risiko der Krankheit bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, sind verpflichtet, bei diesem zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrecht zu erhalten.

Wer seinen Verpflichtungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz nicht nachkommt (z.B. keine private Pflegeversicherung abschließt oder länger als sechs Monate in Zahlungsverzug kommt), hat mit einem Bußgeldverfahren zu rechnen (§ 121 Abs. 1 SGB XI).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Christian Seidl SachbearbeiterZuständigkeit Buchstabe A-Ma
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