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Heimaufsicht / FQA

Die FQA (Fachstelle Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Qualitätsentwicklung und Aufsicht) ist nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) für die Beratung in Heimangelegenheiten und die Überwachung der Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen zuständig.

Das multiprofessionelle Team der FQA besteht aus Mitarbeiter/-innen unterschiedlicher Fachbereiche und Sachgebiete des Landratsamtes.

Die Fachkräfte der Abteilung Gesundheitswesen überprüfen die Einrichtungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in den Bereichen Medizinische Versorgung, Hygiene, soziale Betreuung und heilpädagogische Förderung.

Die Fachkräfte der Allgemeinen Inneren Verwaltung prüfen die rechtlichen Voraussetzungen, die baulichen Gegebenheiten und die sonstigen Bereiche.

Zweck des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes als Schutzgesetz ist nach Art. 1 PfleWoqG

  • die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse von Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen und ambulant betreuter Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
  • die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
  • in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Betreuung und Wohnqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
  • die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
  • die Beratung in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen zu unterstützen,
  • die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern

 

Im Rahmen des Vollzugs des PfleWoqG stellt die FQA sicher, dass es den Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglicht wird, nicht nur in einer ambulant betreuten Wohnform, sondern insbesondere auch in einer stationären Einrichtung ein Leben nach ihren Vorstellungen und Wünschen führen zu können.

Dazu informiert und berät die FQA nach Art. 16 und 18 PfleWoqG

  • die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
  • Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über stationäre Einrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher stationären Einrichtungen,
  • auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG anstreben oder derartige stationäre Einrichtungen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb dieser Einrichtungen,
  • auf Anfrage die Bewohnerinnen und Bewohner von ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten.

Weitere wichtige Aufgaben

Als weitere wichtige Aufgabe werden stationären Einrichtungen im Rahmen von – grundsätzlich unangemeldeten – Heimnachschauen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüft. Diese Begehungen finden mindestens einmal jährlich statt; zusätzlich werden anlassbezogene Überprüfungen vorgenommen. Darüber hinaus wird auch die Qualität der Betreuung und Pflege in den ambulant betreuten Wohnformen insbesondere unter Berücksichtigung durchgeführter Qualitätssicherungsmaßnahmen grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet bzw. anlassbezogen überprüft.

Sind in einer stationären Einrichtung oder einer ambulant betreuten Wohnform Mängel festgestellt worden, erfolgt eine Beratung über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel; gegebenenfalls kann die Mängelbehebung auch durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen durchgesetzt werden (Art. 12 ff, Art. 21 PfleWoqG).

Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Dieter Philipp SachbearbeiterZuständigkeit Buchstabe Me-Sche
Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Patrick List SachbearbeiterZuständigkeit Buchstabe Sv-Z

Verzeichnis der Heime und Wohngemeinschaften

Verzeichnis der Heime und Wohngemeinschaften pdf | 32 KB

Veröffentlichung der Prüfberichte

Die Prüfberichte der FQA können aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9.1.2012 nur mit Zustimmung der Einrichtungen veröffentlicht werden. Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich die Durchführung von turnusgemäßen (grundsätzlich einmal pro Jahr) sowie anlassbezogen Überprüfungen der Einrichtungen durch die FQA. Das Fehlen eines veröffentlichten Prüfberichts bedeutet daher keineswegs, dass die betreffende Einrichtung nicht wie im Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz vorgesehen von der FQA überprüft wurde.

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