Betreuungsstelle

Die Betreuungsstelle wirkt in Verfahren mit, in denen das Amtsgericht (Betreuungsgericht) über die Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreter zu entscheiden hat. Ein Betreuer ist dann zu bestellen, wenn ein Volljähriger in Folge einer psychischen Krankheit, einer geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr erledigen kann und andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen. In Fällen, in denen ein Betreuer wegen Interessenskollision (z. B. bei bestimmten Rechtsgeschäften) ausgeschlossen ist, aber auch in Eilfällen, nimmt die Betreuungsstelle die Interessen des Betreuten wahr.

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn bereits eine Vollmacht vorliegt oder der Betroffene (bei Vorliegen der Geschäfts- und Testierfähigkeit) noch in der Lage ist, eine rechtskräftige Vollmacht auszustellen.

Die Betreuungsstelle unterstützt das Gericht insbesondere bei der Feststellung eines aufklärungsbedürftigen Sachverhaltes und schlägt einen geeigneten Betreuer vor.

Darüber hinaus berät sie die Angehörigen und Betroffenen.

Die Anregung eines Betreuungsverfahrens erfolgt meistens beim Betreuungsgericht, das die Betreuungsstelle dann zum Verfahren hinzuzieht. Es ist aber auch eine direkte Kontaktaufnahme möglich. Bei Bedarf wird ein Hausbesuch von unseren Mitarbeitern durchgeführt. In Ausnahmefällen kann auch eine Vorsprache erforderlich sein.

Gesetzliche Grundlagen

§§ 1814 ff Bürgerliches Gesetzbuch und Betreuungsbehördengesetz

Kosten

Durch die Tätigkeit der Betreuungsbehörde in einem Betreuungsverfahren entstehen keine Kosten (Ausnahme: Sachkosten bei Ergänzungsbetreuungen bei vermögenden Betreuten). Die Kosten, die durch die Tätigkeit des Gerichts anfallen, werden dort festgesetzt.

Vorsorgemöglichkeiten: Vollmacht - Betreuungsverfügung - Patientenverfügung

Entgegen einer verbreiteten Meinung haben auch Eheleute untereinander sowie Eltern oder Kinder kein automatisches Vertretungsrecht gegenüber einer volljährigen verwandten Person. Zur Vertretung bedarf auch dieser Personenkreis einer rechtswirksamen Legitimation.

Jeder Bürger hat verschiedene Möglichkeiten der Vorsorge: Die Vollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Detaillierte Informationen mit für Sie vorbereiteten Formularen finden Sie in der Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.

Für rechtlich anspruchsvollere und schwierigere Regelungen empfiehlt sich der Weg zu einem Rechtsanwalt oder Notar. Bei weiter gehenden Fragen wenden Sie sich bitte an einen der Sachbearbeiter (siehe Ansprechpartner).

Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Christian Seidl SachbearbeiterZuständigkeit Buchstabe A-Ma
Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Dieter Philipp SachbearbeiterZuständigkeit Buchstabe Me-Sche
Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Martin Seibold SachbearbeiterWOHNGELDSTELLE Zuständigkeit Buchstabe Mp-Q, BETREUUNGSTELLE Zuständigkeit Buchstabe Schi-St
Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Patrick List SachbearbeiterZuständigkeit Buchstabe Sv-Z
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