• Kriegsopferfürsorge

Kriegsopferfürsorge

Beschädigte und Hinterbliebene, die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Häftlingsgesetz, dem Bundesseuchengesetz und dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten vom Amt für Versorgung und Familienförderung eine Rente beziehen, können Hilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten.

Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind grundsätzlich vom Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten abhängig.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Beschädigte auch für ihre Familienangehörigen Leistungen erhalten. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass diese ihren anzuerkennenden Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können.

´Die jeweilige Zuständigkeit ist im Durchführungsgesetz zur Kriegsopferfürsorge geregelt. Nähere Auskünfte erteilt die örtliche Kriegsopferfürsorgestelle.

Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Niklas Schuster SachbearbeiterZuständigkeit Buchstabe Me-Sche