Das Bayerische Fischereirecht erlaubt unter Einhaltung bestimmter Regeln und unter Beachtung der Schonzeiten in einem oberirdischen Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.   

Doch nicht jeder darf einfach seine Angel auswerfen und in den Gewässern im Landkreis fischen. Wer fischen möchte, muss entweder Fischwassereigentümer, Pächter oder Inhaber eines Erlaubnisscheins sein. Auch das Fischen mit elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden.

Zu den Aufgaben und Dienstleistungen des Sachgebiets 30 gehören in diesem Zusammenhang:

  • Elektrofischerei  
  • Fischereiaufseher
  • Fischereierlaubnisschein - nur Erlaubnis zur Ausstellung genehmigen
  • Fischereipachtvertrag
  • Fischereirechtliche Besatzmaßnahme
Sachgebiet 30 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Gunther Endres Sachbearbeiter
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