Verlängerung einer Fahrerlaubnis

Seit das Fahrerlaubnisrecht aufgrund von EU-Regelungen zum 01.01.1999 geändert wurde, sind auch deutsche C- und D-Klassen befristet. Dies betrifft auch die FahrerlaubnisinhaberInnen, denen bereits die Klasse 2 und die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung für Kraftomnibusse vor dem 01.01.1999 erteilt wurde. InhaberInnen von Fahrerlaubnissen der Klasse 2 oder der Klasse 3, die Fahrzeugkombinationen mit bis zu 3 Achsen und bis zu 18,5 t führen, verlieren durch das neue Recht - auch ohne Umtausch - am 50. Geburtstag ihre Fahrberechtigung. Fahrerlaubnisse der Klassen C (C1, C1E, C, CE) und D (D1, D1E, D, DE), die nach dem 01.01.1999 erteilt werden, werden grundsätzlich auf maximal 5 Jahre befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Es empfiehlt sich eine Antragstellung ca. 6 Wochen vor Ablauf der Fahrberechtigung. Sollte die Fahrerlaubnis der Klassen C oder D abgelaufen sein, können diese zu einem beliebigen Zeitpunkt (spätestens jedoch 5 Jahre nach Ablauf), nach Vorlage der notwendigen Gutachten (Augenarzt, Hausarzt, bzw. Arbeitsmediziner) prüfungsfrei neu erteilt werden. Um Beachtung des Berufs-Kraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) wird gebeten.

Diese Regelung gilt auch für Inhaber/Innen von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen

  • Mit befristeten ausländischen EU-Fahrerlaubnissen der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E dürfen entsprechende Kraftfahrzeuge trotz möglicher längerer Geltungsdauer nur noch 6 Monate in der BRD geführt werden, wenn bei Erstanmeldung in der BRD InhaberInnen diese Fahrerlaubnis mehr als fünf Jahre besitzen oder das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  • Befristete ausländische EU-Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E dürfen bei Vollendung des 50. Lebensjahres ebenfalls nur noch für 6 Monate genutzt werden.
  • Dann müssen diese Fahrerlaubnisse - trotz möglicher längerer ausländischer Geltungsdauer - in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.

Bermerkungen

Im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis wird immer ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.

Sachgebiet 32 - Verkehrswesen, Fahrerlaubnisrecht, KFZ-Zulassung
Lena Eller Sachbearbeiterin
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Eveline Geißinger Sachbearbeiterin
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Margit Grünzinger Sachbearbeiterin
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Judith Lehner Sachbearbeiterin
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Karin Saibold Sachbearbeiterin

Antrag Verlängerung

einer Fahrerlaubnis / Berufskraftfahrerqualifikation pdf | 2 MB

Unterschriftenblatt

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