Infektionsschutz

Laut Infektionsschutzgesetz sind bestimmte Erkrankungen dem Gesundheitsamt zu melden. Zur Meldung verpflichtet sind in erster Linie Ärzte und Labore.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • der namentlichen Meldung von Krankheitsverdacht, Erkrankung oder Tod an einer Erkrankung, die unter § 6 aufgeführt ist

 

§6 Infektionsschutzgesetz

  •  sowie der namentlichen Meldung von Patienten, sobald der Nachweis einer Infektion mit einem Erreger der unter § 7 aufgeführten Infektionen erfolgt ist,
  • und der nichtnamentlichen Meldung der unter § 7, Abs. 3 aufgeführten Infektionen.

 

§7 Infektionsschutzgesetz

Weitere Informationen und Formulare für die Meldung zum Download finden Sie in der rechten Spalte.

Aufgaben des Gesundheitsamts nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

  • Ermittlung und Erfassen von Meldepflichtigen Erkrankungen
  • Aufklärung und Unterstützung bei entsprechenden Erkrankungen
  • Verhütung, Bekämpfung und Weiterverbreitung von Erkrankungen
  • Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmittel nach §§ 42 u. 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Fachbereich 34-2 - Trinkwasser und Badewasser; Umweltbezogener Gesundheitsschutz
Stefan Pfeiffer Sachbearbeiter

Meldebogen

Lyme-Borreliose pdf | 142 KB

Meldeformular

für Gemeinschaftseinrichtungen pdf | 218 KB

Erhebungsbogen

Erhebungsbogen pdf | 389 KB
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