Infektionsschutz
Laut Infektionsschutzgesetz sind bestimmte Erkrankungen dem Gesundheitsamt zu melden. Zur Meldung verpflichtet sind in erster Linie Ärzte und Labore.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
- der namentlichen Meldung von Krankheitsverdacht, Erkrankung oder Tod an einer Erkrankung, die unter § 6 aufgeführt ist
 
- sowie der namentlichen Meldung von Patienten, sobald der Nachweis einer Infektion mit einem Erreger der unter § 7 aufgeführten Infektionen erfolgt ist,
 - und der nichtnamentlichen Meldung der unter § 7, Abs. 3 aufgeführten Infektionen.
 
Weitere Informationen und Formulare für die Meldung zum Download finden Sie in der rechten Spalte.
Aufgaben des Gesundheitsamts nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Ermittlung und Erfassen von Meldepflichtigen Erkrankungen
 - Aufklärung und Unterstützung bei entsprechenden Erkrankungen
 - Verhütung, Bekämpfung und Weiterverbreitung von Erkrankungen
 - Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmittel nach §§ 42 u. 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
 
Johannes Ramesberger Mitarbeiter im Hygienekontrolldienst
    
                                
                            
                                
                            
                                
                            
                                
                            
                                    
                                    
                                    
                                    
                                    
                                    
    
                
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